Satzung:

Satzung

des „FC Bayern Fanclub Zenngrund `96 e.V.

 

 

§1

Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „FC Bayern Fanclub Zenngrund `96 e.V.“ nach der Eintragung in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Wilhermsdorf.

 

 

§2

Sinn und Zweck des Vereins

 


a)         Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
b)         Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Aktivitäten und

Leistungen verwirklicht.
c)         Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
d)        Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
e)         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sachen des

Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §51 - §68 AO )

f)         Der Verein ist selbstlos tätig.
g)         Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
h)         Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

§3

weitere Zwecke


1. Der Verein hält unter anderem regelmäßige Versammlungen und Ausschusssitzungen ab,

    zum Zwecke.

a) der Abhaltung von Veranstaltungen
b) von Fahrten zu Fußballspielen.

 

2. Der Verein veranlasst

a) die Beschaffung von Schriften und Anschauungsmaterial
b) Veröffentlichungen in der Presse
c) Fahrten und Ausflüge

 

3. Der Verein pflegt die Geselligkeit.

 

 

§4

Vereins- und Geschäftsjahr


Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

§5

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag


1.         Die Höhe des Vereinsbeitrages wir durch die Hauptversammlung festgelegt.
2.         Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld und ist jährlich im Voraus zu bezahlen.

 

 

§6

Mitgliedschaft


1.         Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2.         Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein und dessen Interessen

besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die

ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.

 

3.         Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Mit einer schriftlichen

Beitrittserklärung ist die Verpflichtung verbunden, bei Aufnahme in den Verein die Satzungsbestimmungen vorbehaltlos anzuerkennen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

4.         Über die Aufnahme beschließt die Vorstandschaft.

Sie ist in der nächstfolgenden Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, besteht keine Pflicht zur Bekanntgabe der Gründe.

 

 

§7

Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben das Recht,


a)         an allen Versammlungen, Gemeinschaftsveranstaltungen usw. teilzunehmen,

b)         das Stimmrecht bei allen Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen auszuüben.
Die persönliche Anwesenheit ist erforderlich.
Stimmübertragung oder Briefwahl ist nicht zugelassen.
Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt
.

 

 

§8

Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch

a)      Austritt

b)      Tod

c)      Ausschluss

 

 

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung an die Vorstandschaft erfolgen.
    Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des letzten Kalenderjahres eingegangen sein, sonst 

    verlängert sich die Mitgliedschaft um das darauffolgende Jahr.

3. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand sind und trotz 

    schriftlicher Zahlungsaufforderung Ihrer Beitragspflicht ohne Angabe von Gründen nicht

    nachkommen, verlieren nach Ablauf der gesetzten Frist die Mitgliedschaft.

4. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§9

Ausschluss

 

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden


a) bei vereinsschädigendem Verhalten,

b) bei fortlaufenden Verstößen gegen die Anordnung der Vorstandschaft,
c) bei strafbarem, ehrenrührigen Verhalten in der Öffentlichkeit
    ( z. B. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ).

d) bei wissentlich unrichtigen Angaben im Antragsformular/en

 


2. Der Antrag auf Ausschluss kann von der Vorstandschaft, aber auch von einem Mitglied gestellt 

    werden. Dem auszuschließendem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur

    Stellungnahme zu geben. ( Zeitraum 2 Wochen ).

3. Nach Prüfung des Antrages, bzw. der Stellungnahme, beschließt die Vorstandschaft den Ausschluss.

4. Der Beschluss ist mit entsprechender Begründung dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
    Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht zulässig.

 

 

§10

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) die Vorstandschaft
b) der Vereinsausschuss
c) die Hauptversammlung

 

 

§11

Vorstandschaft und Vereinsausschuss


1. Die Vorstandschaft setzt sich aus dem

1.Vorstand

2.Vorstand

Schriftführer

Kassier

    zusammen.


2. den Vereinsausschuss bilden

a) die Vorstandschaft
b) 3 Beisitzer

 

3. Die Vorstandschaft wird durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und   

    bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Beisitzer im Vereinsausschuss werden durch die 

    Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch schriftliche Abstimmung und   

    einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Sind mehr als 2 Bewerber vorhanden, ist gewählt, wer im erstem Wahlgang mehr als die Hälfte   

    der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
    Wird diese Mehrheit von keinem der Bewerber im ersten Wahlgang erreicht, so findet eine    

    Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen  

    erhalten haben, statt. Gewählt ist, wer im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen   

    auf sich vereinigt.
    Bei nur einem Kandidaten ist auch die Handwahl zulässig.
    Wenn kein Vorstand gewählt werden kann, wird kommissarisch vom gewählten Ausschuss ein  

    Vorsitzender gewählt, der die nächste Zeit, 4 – 6 Wochen, bis zur außerordentlichen Sitzung den  

    Vorsitz übernimmt.

5. Kassier, Schriftführer und Beisitzer können durch Abstimmung per Handzeichen gewählt 

    werden, wenn die Hauptversammlung dies beschließt, und kein Antrag auf geheime Abstimmung

    von einem Mitglied gestellt wird. Bei geheimer Wahl gelten die Bestimmung des Abs. 4.

6. Für die Durchführung der Wahl wird von der Hauptversammlung ein Wahlausschuss bestimmt, 

    der aus 3 Mitgliedern besteht, wovon einer den Vorsitz übernimmt.
    Über den Wahlablauf ist ein Protokoll zu führen.

7. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit vorzeitig aus, so ist durch die 

    nächste Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu

    wählen.

8. Der Wahlausschuss setzt sich aus neutralen Personen zusammen, die nicht zur Kandidatur

    anstehen.

 

9. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das

    Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern.

    Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden

    Mitgliederversammlung zu informieren.

 

10. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

 

§12

Aufgaben Vorstand und Vereinsausschuss


1. Der 1.Vorstand und 2. Vorstand allein, der Schriftführer und Kassier zusammen, vertreten den

    Verein im Sinn des § 26 BGB. Sie haben die Geschäftsführung und leiten den Verein.

2. Die Kassengeschäfte werden vom Kassier in Übereinstimmung mit der Vorstandschaft vorgenommen.
    Zahlungsanweisungen müssen vom Vorstand oder dem Kassier unterzeichnet sein
  (Vereinsintern).


3. Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss halten nach Bedarf Sitzungen ab. Die Einladung

    hierzu erfolgt in elektronischer Form.


4. Der Vereinsauschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend 

    sind.
    Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (vereinsintern)

5. Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, 

    festzuhalten.

§13

Hauptversammlung


1. Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet innerhalb des

    ersten Kalendervierteljahres statt.

2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnungspunkte an sämtliche Mitglieder in Textform.



3. In der Hauptversammlung kann nur über Tagesordnungspunkte beschlossen werden.

    Die Punkte müssen mit der Satzung in Zusammenhang stehen.

4. Anträge, die in der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen

    mindestens eine Woche vorher bei der Vorstandschaft schriftlich oder mündlich eingereicht

    werden.

5. Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung nur eingebracht werden, wenn sie unter

    die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, und wenn mehr als die Hälfte der anwesenden

    Mitglieder dem Antrag zustimmen.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht hierfür

    andere Bestimmungen der Satzung maßgebend sind.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

    Mitglieder beschlussfähig.
    Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 

    Vorsitzenden zu unterzeichen ist.

 

 

§14

Aufgaben der Hauptversammlung

 

1. Die Hauptversammlung ist zuständig für die Entgegennahme

a)      des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts

b)      des Kassenberichts

c)      des Berichts der Rechnungsprüfer

d)      des Berichts des Schriftführers über die letzte Hauptversammlung

e)      die Entlastung der Vorstandschaft

f)       die Beschlussfassung über die
- Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Geschäftsordnung
- Auflösung des Vereins gem. §15 der Satzung

g)      sonstigen Anträge, für welche die Vorstandschaft oder der Vereinsausschuss nicht zuständig sind.

 

 

§15

Auflösung des Vereins


1. Ein Beschluss der Hauptversammlung zur Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mehr als 

    ¾ der gesamten Mitglieder die Auflösung beschließen, und zwar in einer dafür einberufenen

    Mitgliederversammlung.

 

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks, fällt das

    Vermögen des Vereins an die Gemeinde mit der Auflage, dieses Vermögen an gemeinnützige

    Vereinigungen zur unmittelbaren und gemeinnützigen Verwendung weiterzuleiten.

 


Die Satzung wurde am 26.02.2008 erstellt.


Klaus Ulrich Knorr
1.Vorstand

 

Die Satzung wurde am 17.01.2014 geändert.

 

 

Mario Weber

1. Vorstand