Satzung:
Satzung
des „FC Bayern Fanclub Zenngrund `96 e.V.
§1
Der Verein führt den Namen „FC Bayern Fanclub Zenngrund `96 e.V.“ nach der Eintragung in das
Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Wilhermsdorf.
§2
Sinn und Zweck des Vereins
a) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
b) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Aktivitäten und
Leistungen verwirklicht.
c) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
d) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sachen des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §51 - §68 AO )
f) Der Verein ist selbstlos tätig.
g) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
h) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
§3
weitere Zwecke
1. Der Verein hält unter anderem regelmäßige Versammlungen und Ausschusssitzungen ab,
zum Zwecke.
a) der Abhaltung von Veranstaltungen
b) von Fahrten zu Fußballspielen.
2. Der Verein veranlasst
a) die Beschaffung von Schriften und Anschauungsmaterial
b) Veröffentlichungen in der Presse
c) Fahrten und Ausflüge
3. Der Verein pflegt die Geselligkeit.
§4
Vereins- und Geschäftsjahr
Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1. Die Höhe des Vereinsbeitrages wir durch die Hauptversammlung
festgelegt.
2. Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld und ist jährlich im Voraus zu
bezahlen.
§6
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Zu
Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein und dessen Interessen
besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die
ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.
3. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Mit einer schriftlichen
Beitrittserklärung ist die Verpflichtung verbunden, bei Aufnahme in den Verein die Satzungsbestimmungen vorbehaltlos anzuerkennen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4. Über die Aufnahme beschließt die Vorstandschaft.
Sie ist in der nächstfolgenden Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, besteht keine Pflicht zur Bekanntgabe der Gründe.
§7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
a) an allen Versammlungen, Gemeinschaftsveranstaltungen usw. teilzunehmen,
b) das Stimmrecht bei allen
Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen auszuüben.
Die persönliche Anwesenheit ist erforderlich.
Stimmübertragung oder Briefwahl ist nicht zugelassen.
Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
§8
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung an die Vorstandschaft erfolgen.
Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des letzten Kalenderjahres eingegangen sein, sonst
verlängert sich die Mitgliedschaft um das darauffolgende
Jahr.
3. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung länger als 3
Monate im Rückstand sind und trotz
schriftlicher Zahlungsaufforderung Ihrer Beitragspflicht ohne Angabe von Gründen nicht
nachkommen, verlieren nach Ablauf der gesetzten Frist die Mitgliedschaft.
4. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§9
Ausschluss
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
b) bei fortlaufenden Verstößen gegen die Anordnung der Vorstandschaft,
c) bei strafbarem, ehrenrührigen Verhalten in der Öffentlichkeit
( z. B. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ).
d) bei wissentlich unrichtigen Angaben im Antragsformular/en
2. Der Antrag auf Ausschluss kann von der Vorstandschaft, aber auch von einem Mitglied gestellt
werden. Dem auszuschließendem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. ( Zeitraum 2 Wochen ).
3. Nach Prüfung des Antrages, bzw. der Stellungnahme, beschließt die Vorstandschaft den Ausschluss.
4. Der Beschluss ist mit entsprechender Begründung dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht zulässig.
§10
Organe des Vereins sind
a) die Vorstandschaft
b) der Vereinsausschuss
c) die Hauptversammlung
§11
1. Die Vorstandschaft setzt sich aus dem
1.Vorstand
2.Vorstand
Schriftführer
Kassier
zusammen.
2. den Vereinsausschuss bilden
a) die Vorstandschaft
b) 3 Beisitzer
3. Die Vorstandschaft wird durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Beisitzer im Vereinsausschuss werden durch die
Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch schriftliche Abstimmung und
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Sind mehr als 2 Bewerber vorhanden, ist gewählt, wer im erstem Wahlgang mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Wird diese Mehrheit von keinem der Bewerber im ersten Wahlgang erreicht, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben, statt. Gewählt ist, wer im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen
auf sich vereinigt.
Bei nur einem Kandidaten ist auch die Handwahl zulässig.
Wenn kein Vorstand gewählt werden kann, wird kommissarisch vom gewählten Ausschuss ein
Vorsitzender gewählt, der die nächste Zeit, 4 – 6 Wochen, bis zur außerordentlichen Sitzung den
Vorsitz übernimmt.
5. Kassier, Schriftführer und Beisitzer können durch Abstimmung per Handzeichen gewählt
werden, wenn die Hauptversammlung dies beschließt, und kein Antrag auf geheime Abstimmung
von einem Mitglied gestellt wird. Bei geheimer Wahl gelten die Bestimmung
des Abs. 4.
6. Für die Durchführung der Wahl wird von der Hauptversammlung ein Wahlausschuss bestimmt,
der aus 3 Mitgliedern besteht, wovon einer den Vorsitz übernimmt.
Über den Wahlablauf ist ein Protokoll zu führen.
7. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit vorzeitig aus, so ist durch die
nächste Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu
wählen.
8. Der Wahlausschuss setzt sich aus neutralen Personen zusammen, die nicht zur Kandidatur
anstehen.
9. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das
Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern.
Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden
Mitgliederversammlung zu informieren.
10. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§12
Aufgaben Vorstand und Vereinsausschuss
1. Der 1.Vorstand und 2. Vorstand allein, der Schriftführer und Kassier zusammen, vertreten den
Verein im Sinn des § 26 BGB. Sie haben die
Geschäftsführung und leiten den Verein.
2. Die Kassengeschäfte werden vom Kassier in Übereinstimmung mit der Vorstandschaft vorgenommen.
Zahlungsanweisungen müssen vom Vorstand oder dem Kassier unterzeichnet sein
(Vereinsintern).
3. Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss halten nach Bedarf Sitzungen ab. Die Einladung
hierzu erfolgt in elektronischer Form.
4. Der Vereinsauschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (vereinsintern)
5. Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist,
festzuhalten.
§13
1. Die Jahreshauptversammlung wird durch
den Vorstand einberufen und findet innerhalb des
ersten Kalendervierteljahres statt.
2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnungspunkte an sämtliche Mitglieder in Textform.
3. In der Hauptversammlung kann nur über Tagesordnungspunkte beschlossen werden.
Die Punkte müssen mit der Satzung in Zusammenhang stehen.
4. Anträge, die in der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen
mindestens eine Woche vorher bei der Vorstandschaft schriftlich oder mündlich eingereicht
werden.
5. Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung nur eingebracht werden, wenn sie unter
die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, und wenn mehr als die Hälfte der anwesenden
Mitglieder dem Antrag zustimmen.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht hierfür
andere Bestimmungen der Satzung maßgebend sind.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden zu unterzeichen ist.
§14
Aufgaben der Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist zuständig für die Entgegennahme
a) des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts
b) des Kassenberichts
c) des Berichts der Rechnungsprüfer
d) des Berichts des Schriftführers über die letzte Hauptversammlung
e) die Entlastung der Vorstandschaft
f) die Beschlussfassung über die
- Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Geschäftsordnung
- Auflösung des Vereins gem. §15 der Satzung
g) sonstigen Anträge, für welche die Vorstandschaft oder der Vereinsausschuss nicht zuständig sind.
§15
1. Ein Beschluss der Hauptversammlung zur Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mehr als
¾ der gesamten Mitglieder die Auflösung beschließen, und zwar in einer dafür einberufenen
Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks, fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde mit der Auflage, dieses Vermögen an gemeinnützige
Vereinigungen zur unmittelbaren und gemeinnützigen Verwendung
weiterzuleiten.
Die Satzung wurde am 26.02.2008 erstellt.
Klaus Ulrich Knorr
1.Vorstand
Die Satzung wurde am 17.01.2014 geändert.
Mario Weber
1. Vorstand