Satzung:

 

§1



Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „FC Bayern Fanclub Zenngrund `96 e.V.“ nach
der Eintragung in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Wilhermsdorf.

 


§2



Sinn und Zweck des Vereins

a)         Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

b)         Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Aktivitäten und Leistungen verwirklicht.

c)         Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

d)        Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

e)         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sachen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §51 - §68 AO )

f)         Der Verein ist selbstlos tätig.

g)         Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

h)         Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.



 

§3 



weitere Zwecke


1. Der Verein hält unter anderem regelmäßige Versammlungen und Ausschusssitzungen ab, zum Zwecke.

a) der Abhaltung von Veranstaltungen

b) von Fahrten zu Fußballspielen.


2. Der Verein veranlasst

a) die Beschaffung von Schriften und Anschauungsmaterial

b) Veröffentlichungen in der Presse

c) Fahrten und Ausflüge


3. Der Verein pflegt die Geselligkeit.


§4 



Vereins- und Geschäftsjahr


Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§5


Aufnahmegebühr und
Jahresbeitrag


1.         Die Höhe des Vereinsbeitrages wir durch die Hauptversammlung festgelegt.

2.         Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld und ist jährlich im Voraus zu bezahlen.



 

§6


Mitgliedschaft


1.         Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.



2.         Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein und dessen Interessen besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.

3.         Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Mit einer schriftlichen Beitrittserklärung ist die Verpflichtung verbunden, bei Aufnahme
in den Verein die Satzungsbestimmungen vorbehaltlos anzuerkennen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

4.         Über die Aufnahme beschließt die Vorstandschaft. Sie ist in der nächstfolgenden Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, besteht keine Pflicht zur Bekanntgabe der Gründe.



 

§7 


Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,

a)         an allen Versammlungen, Gemeinschaftsveranstaltungen usw. teilzunehmen,


b)         das Stimmrecht bei allen Abstimmungen, Beschlüssen und Wahlen auszuüben. Die persönliche Anwesenheit ist erforderlich. Stimmübertragung oder Briefwahl ist nicht zugelassen. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.



 

§8



Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a)     Austritt

b)     Tod

c)     Ausschluss



2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung an die Vorstandschaft erfolgen. Sie muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des letzten Kalenderjahres eingegangen sein, sonst verlängert sich die Mitgliedschaft um das darauffolgende Jahr.

3. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand sind und trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung Ihrer Beitragspflicht ohne Angabe von Gründen nicht nachkommen, verlieren nach Ablauf der gesetzten Frist die Mitgliedschaft.

4. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§9 

Ausschluss

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

a) bei vereinsschädigendem Verhalten,

b) bei fortlaufenden Verstößen gegen die Anordnung der Vorstandschaft,

c) bei strafbarem, ehrenrührigen Verhalten in der Öffentlichkeit ( z. B. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ).

d) bei wissentlich unrichtigen Angaben im Antragsformular/en


2. Der Antrag auf Ausschluss kann von der Vorstandschaft, aber auch von einem
Mitglied gestellt werden. Dem auszuschließendem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ( Zeitraum 2 Wochen ).

3. Nach Prüfung des Antrages, bzw. der Stellungnahme, beschließt die
Vorstandschaft den Ausschluss.

4. Der Beschluss ist mit entsprechender Begründung dem Betreffenden schriftlich
mitzuteilen. Eine Anfechtung des Beschlusses ist nicht zulässig.


§10


Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Vorstandschaft

b) der Vereinsausschuss

c) die Hauptversammlung


 

§11


Vorstandschaft und Vereinsausschuss


1. Die Vorstandschaft setzt sich aus dem

1.Vorstand

2.Vorstand

Schriftführer

Kassier 

zusammen.


2. den Vereinsausschuss bilden

a) die Vorstandschaft

b) 3 Beisitzer


3. Die Vorstandschaft wird durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Beisitzer im Vereinsausschuss werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in gesonderten Wahlgängen durch schriftliche
Abstimmung und einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sind mehr als 2 Bewerber vorhanden, ist gewählt, wer im erstem Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird diese Mehrheit von keinem der Bewerber im ersten Wahlgang erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Gewählt ist, wer im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei nur einem Kandidaten ist auch die Handwahl zulässig. Wenn kein Vorstand gewählt werden kann, wird kommissarisch vom gewählten Ausschuss ein Vorsitzender gewählt, der die nächste Zeit, 4 – 6 Wochen, bis zur außerordentlichen Sitzung den Vorsitz übernimmt.

5. Kassier, Schriftführer und Beisitzer können durch Abstimmung per Handzeichen gewählt werden, wenn die Hauptversammlung dies beschließt, und kein Antrag auf geheime Abstimmung von einem Mitglied gestellt wird. Bei geheimer Wahl gelten die Bestimmung des Abs. 4.

6. Für die Durchführung der Wahl wird von der Hauptversammlung ein Wahlausschuss bestimmt, der aus 3 Mitgliedern besteht, wovon einer den Vorsitz übernimmt. Über den Wahlablauf ist ein Protokoll zu führen.

7. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtszeit vorzeitig aus,
so ist durch die nächste Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

8. Der Wahlausschuss setzt sich aus neutralen Personen zusammen, die nicht zur
Kandidatur anstehen.

9. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen
selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus
vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die
Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

10. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.


§12 



Aufgaben Vorstand und Vereinsausschuss


1. Der 1.Vorstand und 2. Vorstand allein, der Schriftführer und Kassier zusammen, vertreten den Verein im Sinn des § 26 BGB. Sie haben die Geschäftsführung und leiten den Verein.

2. Die Kassengeschäfte werden vom Kassier in Übereinstimmung mit der Vorstandschaft vorgenommen. Zahlungsanweisungen müssen vom Vorstand oder dem Kassier unterzeichnet sein  (Vereinsintern).

3. Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss halten nach Bedarf Sitzungen ab. Die Einladung hierzu erfolgt in elektronischer Form.

4. Der Vereinsauschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (vereinsintern)

5. Beschlüsse sind in einem Sitzungsprotokoll, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.

 

§13


Hauptversammlung


1. Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet innerhalb des ersten Kalendervierteljahres statt.

2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnungspunkte an sämtliche Mitglieder in Textform.

3. In der Hauptversammlung kann nur über Tagesordnungspunkte beschlossen werden. Die Punkte müssen mit der Satzung in Zusammenhang stehen.

4. Anträge, die in der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vorher bei der Vorstandschaft schriftlich oder mündlich eingereicht werden.

5. Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung nur eingebracht werden, wenn sie unter die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, und wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht hierfür andere Bestimmungen der Satzung maßgebend
sind. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die in der Versammlung gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichen ist. 


§14 



Aufgaben der Hauptversammlung


1. Die Hauptversammlung ist zuständig für die Entgegennahme


a) des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts

b) des Kassenberichts

c) des Berichts der Rechnungsprüfer

d) des Berichts des Schriftführers über die letzte Hauptversammlung

e) die Entlastung der Vorstandschaft

f) die Beschlussfassung über die

- Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder

- Wahl der Rechnungsprüfer

- Festsetzung der Beiträge

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Änderung der Satzung

- Geschäftsordnung

- Auflösung des Vereins gem. §15 der Satzung


g) sonstigen Anträge, für welche die Vorstandschaft oder der Vereinsausschuss nicht zuständig sind.


 


§15


Auflösung des Vereins


1. Ein Beschluss der Hauptversammlung zur Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mehr als ¾ der gesamten Mitglieder die Auflösung beschließen, und zwar in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde mit der Auflage, dieses Vermögen an gemeinnützige Vereinigungen zur unmittelbaren und gemeinnützigen Verwendung weiterzuleiten.

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Die Satzung wurde am 26.02.2008 erstellt.

Klaus Ulrich Knorr

1.Vorstand

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Die Satzung wurde am 17.01.2014 geändert.

 

Mario Weber

 

1. Vorstand